In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ist mindestens ein Betriebsratsmitglied (mit mehr als 500 Beschäftigten zwei, ab 901 drei etc.) von seiner regulären Dienstpflicht freizustellen, um in Vollzeit den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommen zu können (§ 38 Abs. 1 BetrVG).. Freistellungen sind ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern vorgesehen. Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel. 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,

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Als freigestelltes Betriebsratsmitglied müssen Sie auch grundsätzlich - wie alle anderen Mitarbeiter - die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten. Beispiel: In einem Betrieb wird von 8.00 bis 16.30 Uhr gearbeitet, wobei von 12.30 bis 13.00 Uhr Mittagspause ist.. Deshalb ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit völlig freizustellen (§ 38 Abs. 1 und 2 BetrVG). Die Arbeitnehmendenzahl entscheidet. Der Verfahrensweg. Zusätzliche Freistellungen. Entgelt- und Tätigkeitsschutz. Rechtsstreitigkeiten. Redaktioneller Stand: März 2019.